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Kommentierung von Alexander Ego im Münchener Kommentar Aktiengesetz zum Konzernrecht der SE sowie zum europäischen und internationalen Gesellschaftsrecht

Das „europäische Gesellschaftsrecht“ ist in aller Munde. Die Societas Europaea (SE) zählt seit ihrer Einführung durch die Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates über das Statut der Europäischen Gesellschaft vom 8. Oktober 2001 heute zum festen Kanon der Rechtsformen für europäische Unternehmen. Aufgrund ihrer Flexibilität und Internationalität ist die SE bestens geeignet als Konzernbaustein grenzüberschreitend aufgestellter Unternehmensgruppen, ebenso aber auch als Gestaltungsinstrument mittelständischer Familienunternehmen. Der siebte Band des Münchener Kommentars zum Aktiengesetz (4. Auflage 2017) widmet sich einer umfassenden Darstellung des Rechts der Societas Europaea einschließlich der spezifischen mitbestimmungsrechtlichen und steuerrechtlichen Aspekte. Das Konzernrecht der SE wird in der 2017 erschienenen Neuauflage von Alexander Ego kommentiert.

Des Weiteren beinhaltet der Band eine ebenfalls von Alexander Ego verfasste, ausführliche Kommentierung der Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit europäischer Kapitalgesellschaften. Angetrieben durch die weitreichende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs haben diese Grundfreiheiten die gesellschaftsrechtliche Landschaft in Europa tiefgreifend und nachhaltig verändert. Die Betätigung von Auslandsgesellschaften im Inland und die Niederlassung deutscher Unternehmen im Ausland werfen eine Vielzahl komplexer Fragen auf, deren Beantwortung in der wirtschaftsrechtlichen Spruch- und Beratungspraxis große Bedeutung zukommt. In insgesamt fünf Kapiteln erläutert die Kommentierung von Alexander Ego die Grundlagen und Entwicklung der Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit, ihre Auswirkungen auf das deutsche internationale und materielle Gesellschaftsrecht sowie eine Vielzahl relevanter Einzelfragen. Im Vordergrund stehen das Konzernrecht für internationale Unternehmensgruppen, die Bestimmung des anwendbaren Gläubigerschutzrechts für nicht konzernierte Unternehmen, die Ermittlung der Gerichtsstände für konzernrechtliche und sonstige Haftungsklagen gegen Organe und Gesellschafter und die Durchführung grenzüberschreitender Strukturmaßnahmen.

EGO  HUMRICH  WYEN